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Jacke weg! Für "Garderobe keine Haftung“ – stimmt das wirklich?

Aktualisiert: 22. Aug.

Rechtstipps für Sparer/ Wenn die Blase drückt:Gibt es ein Notdurftgesetz?

Schreck nach dem Dessert: Du hast bezahlt, willst gehen – doch dann die böse Überraschung: Deine teure Lederjacke ist weg. Gestohlen von der Garderobe, so Dein kriminalistischer Spürsinn. Und nun? Ist der Restaurantbesitzer wirklich aus dem Schneider, weil er dieses Schild angebracht hatte: „Für Garderobe keine Haftung“. Und wenn Du in ganz anderen Schwierigkeiten steckst: Deine Blase drückt, das ist nicht mehr auszuhalten. Gibt es eigentlich für alle außer Haus ein Recht auf Notdurft -  in Gaststätten, Supermärkten oder Behörden?


Kommen wir zum Schadensfall, der immer wieder passiert: Eben hing die Jacke noch an der Garderobe, jetzt ist sie weg. Persönliches Pech (PP) oder hast Du rechtlich eine Chance auf Schadensersatz? Ist die Sache durch das Schild „Für Garderobe keine Haftung“ eindeutig erledigt – zu Deinem Nachteil?

 

Die Antwort von Rechtsexperten: Das Schild „Für Garderobe keine Haftung“ ist rechtlich gesehen meist unwirksam, da es als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) den Gast unangemessen benachteiligt. Deshalb ist der Restaurantbesitzer nicht automatisch aus dem Schneider.


Wann der Betreiber haftet und wann nicht, hängt stattdessen von der Art der Garderobe ab:Der Betreiber haftet nicht, wenn die Garderobe für den Gast frei zugänglich und einsehbar ist. Beispiele: Ein offener Kleiderständer im Gastraum eines Restaurants oder im Wartezimmer einer Arztpraxis. Denn rechtlich gilt dann die Aufbewahrung als Serviceleistung,  Es gibt keinen Vertrag . denn die Kunden sehr theoretisch nach Betreten des Restaurants abschließen müssten. Du trägst das Risiko, das Schild ist ein zusätzlicher Hinweis. Schwierig wird es, wenn der Garderobenbereich von Deinem Sitzplatz nicht einsehbar ist . Im Schadensfall ist dann der Streit zwischen Gast und Gastronom vorprogrammiert. Eindeutig ist dieser Fall: Der Betreiber haftet trotz Schild, wenn ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist. Vertrag? Der tritt automatisch ein, wenn Du Deinen Mantel gegen eine Gebühr an der Garderobe abgegeben und eine Marke bekommen hast. Dann ist der Betreiber verpflichtet, auf die Sachen aufzupassen. Daran ändert das Schild auch nichts. Lässt das Personal die abgegebene Kleidung unbeaufsichtigt herumliegen oder gibt sie an den Falschen heraus, greift das Schild niemals.  enthalten. Für alle Fälle gilt: am besten Brieftasche, Schlüssel und Handy mit zum Tisch nehmen, sicher ist sicher.



Doch manchmal schlägt das Leben noch viel härter zu: die Blase drückt, gleich ist es zu spät. Die Notdurft-Situation: muss Dich jetzt jeder rein- und ranlassen? Gibt es ein Recht auf Notdurft, umsonst bei Privatleuten, Restaurants, Supermärkten oder Behörden?

Die Antworten von Rechtsexperten: Entgegen einer weitverbreiteten Meinung sind Privatpersonen keineswegs verpflichtet, Fremde auf ihre Toilette zu lassen, ist der Druck auch noch so groß.


Und in Gaststätten und Restaurants?

Für zahlende Gäste dürfen dort keine Gebühr für die Toilettennutzung verlangen. Das Kammergericht Berlin stellte in einem Grundsatzurteil klar: Wirte dürfen aus der dringenden Notlage ihrer Gäste keinen finanziellen Vorteil ziehen. Es muss kostenlos bleiben.  Wer nichts im Lokal verzehrt oder bestellt, hat allerdings kein Anrecht auf die Sanitäranlagen. Hier gilt das Hausrecht :Der Wirt kann Nicht-Gästen den Zutritt zum Klockomplett verwehren oder eine Nutzungsgebühr verlangen. Doch auch hier gibt es noch einen Sonderfall – das freiwillige Trinkgeld. Steht am Eingang ein Teller für ein die Klofrau oder den Klomann ist die Abgabe für Gäste freiwillig. Eine zusätzliche Gebühr über das Trinkgeld hinaus kann dann nicht kassiert werden.


Zusammengefasst: Der Wirt entscheidet mit seinem Hausrecht selbst, wer sein Lokal und die Toiletten betreten darf. Gastronomen müssen ihre Toiletten laut Gesetz nur für ihre eigenen Gäste bereitstellen, nicht für alle, die vorbeikommen. Das Restaurant darf die Höhe der Gebühr für Passanten selbst festlegen.Der Wirt darf den Nicht-Gästen den Toilettengang auch komplett verweigern. wenn er das möchte. Die Gebühr für Passanten sollte durch ein Schild (z. B. „Toilettennutzung für Nicht-Gäste: 1,00 €“) vorab klar erkennbar sein.

Und auf dem Amt oder in einer Behörde? AuchBehörden müssen nicht jeden externen Passanten auf die Toilette lassen. Ein allgemeines gesetzliches „Notdurftrecht“, das den freien oder erzwungenen Zugang zu fremden oder öffentlichen Toiletten  erlaubt, existiert in Deutschland nicht. Behörden besitzen wie private Haushalte oder Gewerbe ein Hausrecht. Sie bestimmen selbst, wer das Gebäude betreten und welche Bereiche genutzt werden dürfen. Toiletten in Ämtern sind für den internen Dienstbetrieb oder für Bürger mit einem konkreten Anliegen  bestimmt, nicht für alle als Durchgangsstation. Passanten von der Straße haben keinen einklagbaren Anspruch darauf, die Sanitäranlagen einer Behörde zu nutzen.


Und im Supermarkt, wenn die Blase drückt? Supermärkte und Discounter sind gesetzlich nicht verpflichtet,Kundentoiletten bereitzustellen – also anders als in der Gastronomie. Die Supermarkt-Besitzer dürfen selbst entscheiden, ob sie WCs anbieten, wer sie nutzen darf und ob eine Gebühr fällig wird. Es gibt keine Toilettenpflicht für Kunden.

Bleibt für jeden zu hoffen, dass eine derartige Not mit der Notdurft niemals eintritt.



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