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Vorsicht Steuer! Das Finanzamt liest mit: Warum es für Deine Verkäufe auf ebay & Co eine klare Grenze gibt

Seit einem Jahr in Kraft: Doch viele kennen das neue Gesetz nicht


Du brauchst Geld, möglichst auf die Schnelle? Und den alten Toaster willst Du ohnehin nicht mehr, auch Lederjacke und Sessel sind längst ausrangiert. Viele scheuen den Weg zum nächsten Flohmarkt und inserieren lieber online bei ebay, kleinanzeigen.de oder anderen Portalen. Doch, Vorsicht: Wer regelmäßig und viel online verkauft, könnte unangenehme Post bekommen. Erst vom Portal, dann auch vom Finanzamt. Wer mit seinen Privatverkäufen die Obergrenze knackt, muss Steuern zahlen. Du wolltest eigentlich Deinen alten Toaster verkaufen und bist plötzlich ein Fall für die Steuerfahndung.

Die rechtliche Grundlage für diese nervende Einschränkung Deines Geschäftssinns hätte gute Chancen, als neues, abschreckendes Beispiel für verunglückte Beamten-Sprache aufgenommen zu werden: das Plattformen-Steuertransparenzgesetz.

Das PStTG ( ernsthaft: so lautet die Abkürzung) gilt bereits seit Januar 2023, ist vielen Verkäufern aber bis heute nicht bekannt. An Durchsetzung und rechtlicher Vefolgung ändert diese Unkenntnis allerdings nichts. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber von digitalen Plattformen, die Daten von Verkäufern den Finanzbehörden zu melden. Es geht konkret um Steuerhinterziehung. In Verdacht stehen eben auch private Online-Verkäufe wie die von gebrauchter Kleidung. Es geht aber auch um handwerkliche Leistungen oder die



Vermietung von Ferienwohnungen.


Wenn ein Anbieter pro Jahr mehr als 30 Verkäufe mit mehr als 2000 Euro Verkaufserlös abwickelt, müssen nun die Online-Portale den Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Freigestellt ist man/frau nur, wenn beide Grenzen – 30 Verkäufe und 2000 Euro – unterschritten werden. Wer also fleißig ist, hat diese Grenze schnell erreicht. Wer beispielsweise online 34mal verkauft, fällt bereits unter diese Meldepflicht. Auch dann, wenn bei den Verkäufen unterm Strich nur 200 Euro übrig bleiben.


Die Steuerbehörden interessieren sich vor allem  für den Verkauf von Artikeln, die nicht zum alltäglichen Bedarf gehören, wie etwa Schmuck, Uhren, Antiquitäten oder Edelmetalle. So jedenfalls das Ergebnis von Recherchen des NDR.

Die Verkaufsplattformen sind verpflichtet, sich beim Überschreiten der Höchstgrenzen mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen. Erfragt werden dann Name, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung und vor allem die Steuer-Identifikationsnummer. Es geht auch um die Erlöse der Verkäufe, abzüglich der Kosten für Gebühren und Provisionen. Diese Infos werden dann dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Ob tatsächlich ein Verfahren eingeleitet wird, entscheiden die jeweiligen Finanzämter. Mit Nachsicht sollte keiner rechnen.

Werden bei den Verkäufen Gewinne erzielt, muss unter Umständen Einkommenssteuer bezahlt werden. Die Freigrenze bei Privatverkäufen liegt bei jährlich 600 Euro – immerhin als Gewinn, nicht als Umsatz. Unterhalb der 600 Euro sind die Verkäufer von der Einkommenssteuer befreit.


Wichtiger denn je ist deshalb: den Überblick behalten. Wer häufig bei ebay und Co verkauft, sollte Buch über Erlöse, Provisionen und Gebühren führen. Denn sonst sind die alte Lederjacke und der Toaster zwar verkauft. Über den Gewinn freut sich in diesen Fällen aber nicht nur der Verkäufer, sondern auch sein zuständiges Finanzamt. Steuer- das wird dann teuer.


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