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Privatverkauf ohne Haftung? Ein Irrtum, der teuer werden kann!

Das sollte jeder, der gebrauchte Artikel anbietet ,

unbedingt beachten!

 

Danach hast Du schon lange gesucht: ein Plattenspieler, wie in alten Zeiten. Sieht noch absolut gut und intakt aus. Das Gerät funktioniere einwandfrei, versichert der private Verkäufer auf dem Flohmarkt. Doch zu Hause erlebst Du die böse Überraschung: kein Mucks aus dem gebrauchten Plattenspieler, der Arm verharrt in seiner Anfangsstellung.

Du bist sauer, am nächsten Flohmarkt-Tag suchst Du den Verkäufer, findest ihn und stellst ihn zur Rede. Das habe er nicht gewusst, versichert der Verkäufer. Aber umtauschen oder den Kaufpreis zurückgeben – das komme für ihn nicht in Frage. Denn Haftung und Gewährleistung seien ausgeschlossen. Wer Gebrauchtes verkauft, hafte nicht. Da ist sich dieser Verkäufer sicher.



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Doch er irrt sich, und zwar gewaltig! Was viele nicht wissen: Auch bei Privatverkäufen und auch bei Gebrauchtware gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, und zwar volle zwei Jahre lang. Das bedeutet: der Käufer kann zwei Jahre lang die defekte Ware zurückgeben und entweder eine fachgerechte Reparatur oder die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.



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Wenn der Käufer die Ware innerhalb der ersten sechs Monate reklamiert, tritt sogar die Beweislastumkehr in Kraft. Der Verkäufer muss beweisen, dass das Produkt bei Übergabe tadellos funktionierte. Das wird ihm schwerfallen. Deshalb ist die Rückgabe in den ersten sechs Monaten am einfachsten. Nach diesem halben Jahr muss wiederrum der Käufer beweisen, dass die Ware bei der Übergabe bereits fehlerhaft war (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 433 bis 440)

Allerdings: der private Verkäufer kann die Gewährleistung ausschließen. Am besten schriftlich mit diesem Satz: Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen. Damit ist der Verkäufer auf der sicheren Seite. Aber sonst ….

 

 

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Bestellungen/Anfragen: redaktion@sparfischxxl.de

 

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