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Nicht nur zur Weihnachtszeit, wenn Du schreist: Geschenke umtauschen - ohne Ärger

Was viele nicht wissen: Deine Rechte und die Pflichten der Händler/ Regeln, die immer gelten


Der Rock zu eng? Der neue Mixer bereits in der Küche vorhanden? Und die geschenkte Krawatte einfach nur fürchterlich? Es gibt viele Gründe, Geschenke umzutauschen. Der Boom, immer mehr Gutscheine an den Festtagen zu verschenken, macht die Sache nicht einfacher. Welche Rechte hast Du beim Umtauschen ? Und was geht nicht?

 Der deutsche Handelsverband hat es genau ermittelt: Rund fünf Prozent der unter dem Weihnachtsbaum liegenden Geschenke wird nach dem Fest umgetauscht.  Doch die rechtliche Lage nach einem Fehlkauf ist längst nicht allen Verbrauchern klar. Umtauschen nach dem Fest- das ist die Nagelprobe. Vor allem, wenn es um teure Produkte geht, endet die frohe Weihnachtszeit mit Frust.

Wichtig zu wissen: im Einzelhandel gibt es keine Pflicht zum Umtausch, beim Kauf im Internet schon (14 Tage mindestens).

Viele Einzelhändler reagieren zwar kulant, aber sie müssen es nicht. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Bar-Auszahlung bei einem Umtausch. Die Chancen sind kurz nach den Feiertagen natürlich höher als vier Wochen später. Viele Händler zeigen hier Kulanz, wenn Kunden kurze Zeit nach dem Kauf und mit offensichtlich unbenutzter Ware wieder im Laden stehen und um einen Umtausch bitten.



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Die Händler bestimmen, ob und wie umgetauscht werden kann.So ermöglichen manche Läden einen Umtausch gegen Gutschein innerhalb einer bestimmten Frist, andere erstatten tatsächlich den Kaufbetrag, wieder andere ermöglichen den Tausch gegen ein anderes Produkt – zum Beispiel, wenn die Farbe oder Größe eines Kleidungsstücks nicht gestimmt hat.

 Die Umtauschregeln stehen mitunter auf dem Kassenbon. Falls nicht, sollte man vor dem Kauf im Geschäft nachfragen – sicher ist sicher. Wer will, kann sich die Regeln für Umtausch in diesem Geschäft auch – das schützt vor unliebsamen Überraschungen. Klar: den Bon aufbewahren, allerdings geht es auch ohne.



Bessere Karten haben Kunden bei Online-Käufen. Denn dann gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist. Die Kunden haben also ab Erhalt der Ware 14 Tage lang die Möglichkeit, den Kauf zu widerrufen. Gründe müssen sie dafür nicht angeben. Für die Wahrung der Frist reicht es aus, den Kauf zu widerrufen und die Artikel zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung trägt dann allerdings der unzufriedene Kunde.


Hier noch einmal die wichtigsten Umtausch-Regeln im Überblick:

Gibt es ein Recht auf Rückgabe?

Im Einzelhandel muss ein Händler Waren nicht grundsätzlich zurücknehmen. Das Rückgaberecht ist eine freiwillige Leistung. Hat der Händler eine Rückgabe zugesichert und der Kunde bringt die Ware zurück, bekommt er den Kaufpreis erstattet. Voraussetzung:  die  Ware darf nicht beschädigt sein. Einen Gutschein muss der Kunde bei einer Rückgabe nicht akzeptieren.

 Umgekehrt gilt: Gekauft ist gekauft. Dass der Artikel nicht gefällt oder nicht passt, reicht zur Begründung nicht aus. Dennoch sind viele Händler bereit, Waren freiwillig umzutauschen - aus Kulanz. Die Bedingungen dafür können sie selbst festlegen. So kann der Verkäufer einen Warengutschein ausgeben oder den Umtausch zeitlich begrenzen.

 

Dein Widerrufsrecht bei Kauf im Internet:

Wer nicht im Laden, sondern im Internet-Handel, aus dem Katalog oder am Telefon gekauft hat, steht besser da. Einen solchen "Fernabsatzvertrag" kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Der Kunde sendet die Ware zurück und bekommt den Kaufpreis erstattet. Das gilt jedoch nur bei Käufen von einem gewerblichen Händler. Privatpersonen, die etwa über ebay verkaufen, müssen die Ware nicht zurücknehmen.

 

Reklamation:

Bei Mängeln und Defekten solltest Du sofort handeln:

Wenn die Ware einen Mangel hat,kann der Kunde zwei Jahre lang reklamieren. Das heißt aber nicht, dass der Händler sofort den Kaufpreis erstatten muss. Er hat rechtlich die Möglichkeit, den Defekt zu reparieren oder die Ware gegen ein Produkt ohne Mängel zu tauschen.

 Im ersten Jahr nach dem Kauf der Ware müssen Verbraucher dabei nicht nachweisen, dass sie das Produkt bereits defekt erhalten haben. Sind bereits mehr als zwölf Monate seit dem Kauf vergangen, muss der Kunde dagegen belegen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat - auch wenn er nicht sofort erkennbar war. Vorsicht bei diesem Ablenkungsmanöver:

 Manche Händler verweisen bei Reklamationen an den Hersteller der Ware. Grundsätzlich ist bei Neuware jedoch der Verkäufer der Ansprechpartner innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei Gebrauchtwaren können Händler diese Frist auf ein Jahr verkürzen. Dies muss aber im Kaufvertrag stehen. Lediglich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein beiläufiger Hinweis auf der Webseite reicht laut Verbraucherzentrale Niedersachsen nicht aus.

 

Und bei gebrauchter Ware: Müssen Händler vorab über Mängel informieren?

 Nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen müssen gewerbliche Händler Kunden von sich aus darüber informieren, dass  Gebrauchsspuren oder ein  ein reparierter Unfallschaden vorliegen.

Am besten: den Zustand der Gebrauchtware vorher konkret erfragen. wahrheitsgemäß antworten.


Was gilt für reduzierte Ware?

Das wissen viele nicht:Für reduzierte Ware gelten die gleichen Reklamationsansprüche wie beim vollen Kaufpreis.

 

Wie sieht es mit Gutscheinen aus?

 Gutscheine gelten nicht unbegrenzt. Der Händler kann eine Verfallsfrist eintragen, die aber nicht weniger als ein Jahr betragen sollte. Wurde nichts anderes vereinbart, gilt ein Gutschein drei Jahre lang. Bargeld muss der Händler für den Gutschein nicht auszahlen.


Sparfischxxl.de wünscht allen und grundsätzlich immer frohe Festtage. Schreibe uns, wenn Du mit Händlern oder im Internet schlechte Erfahrungen gemacht haben solltest.

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